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§ 78 DG LSA
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 6 – Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamte → Kapitel 2 – Beamte der Zweckverbände

Titel: Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DG LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.3
Normtyp: Gesetz

§ 78 DG LSA – Anwendung der Vorschriften über Kommunalbeamte

(1) Für die Beamten der Zweckverbände gelten die §§ 76 und 77 entsprechend.

(2) Bei Verbandsgeschäftsführern eines Zweckverbandes ist die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde höherer Dienstvorgesetzter im Sinne dieses Gesetzes; an die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt die obere Kommunalaufsichtsbehörde.