§ 78 DG LSA
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 6 – Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamte → Kapitel 2 – Beamte der Zweckverbände
§ 78 DG LSA – Anwendung der Vorschriften über Kommunalbeamte
(2) Bei Verbandsgeschäftsführern eines Zweckverbandes ist die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde höherer Dienstvorgesetzter im Sinne dieses Gesetzes; an die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt die obere Kommunalaufsichtsbehörde.