§ 78 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen
Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 5 – Hochwasserschutzanlagen
§ 78 BremWG – Dokumentation
(1) Die obere Wasserbehörde hat für alle Hochwasserschutzanlagen eine Dokumentation zu führen, in der die die Hochwasserschutzanlagen betreffenden Unterlagen gesammelt werden.
(2) Die Dokumentation muss mindestens enthalten;
- 1.
die Widmung,
- 2.
Erlaubnisse besonderer baulichen Anlagen (§ 75),
- 3.
genehmigte Benutzungen, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen und
- 4.
Rechte aufgrund eines besonderen Rechtstitels nach § 80 Absatz 1 und Verpflichtungen Dritter.