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§ 78 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil IV – Beratungsgegenstände → 7. Abschnitt – Eingaben und Beschwerden

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 78 BayLTGeschO – Stellungnahme der Staatsregierung

(1) Eine Stellungnahme der Staatsregierung wird nicht angefordert, wenn

  1. 1.

    in den Fällen des Art. 4 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 BayPetG oder des § 77 von der Behandlung der Petition abgesehen wird,

  2. 2.

    zunächst eine Ortsbesichtigung nach § 79 Abs. 2 Satz 5 stattfindet.

(2) Die Staatsregierung wird um eine mündliche Stellungnahme in der Sitzung des Ausschusses gebeten, wenn die oder der Vorsitzende im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden für bestimmte Fallgruppen oder im Einzelfall auf eine schriftliche Stellungnahme verzichtet hat.

(3) Vorbehaltlich einer abweichenden Beschlussfassung des Ausschusses reicht eine informatorische Äußerung des zuständigen Staatsministeriums gegenüber dem Landtag aus, wenn

  1. 1.

    ein Fall des Art. 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 BayPetG oder des § 77 Abs. 1 vorliegt, oder

  2. 2.

    der Petition ein sachlich und rechtlich einfach gelagerter Fall zu Grunde liegt, oder

  3. 3.

    geeignete Unterlagen übermittelt werden, die gerichtliche Entscheidungen, Bescheide oder Stellungnahmen nachgeordneter oder der Aufsicht des Staatsministeriums unterliegender Stellen enthalten.