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§ 78 AufenthV
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Bundesrecht

Kapitel 6 – Ordnungswidrigkeiten

Titel: Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AufenthV
Gliederungs-Nr.: 26-12-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 78 AufenthV – Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird bei Ordnungswidrigkeiten nach § 98 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn sie bei der Einreise oder der Ausreise begangen werden, und nach § 98 Abs. 3 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes auf die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde übertragen, soweit nicht die Länder im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnehmen.

Zu § 78: Geändert durch G vom 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1818), 19. 8. 2007 (BGBl I S. 1970) und V vom 22. 2. 2008 (BGBl I S. 252).