§ 77p TKG
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Wegerechte und Mitnutzung → Unterabschnitt 2 – Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze
§ 77p TKG – Genehmigungsfristen für Bauarbeiten
1Genehmigungen für Bauarbeiten, die zum Zwecke des Aufbaus der Komponenten von digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzen notwendig sind, sind innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags zu erteilen oder abzulehnen. 2Die Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. 3Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
Zu § 77p: Eingefügt durch G vom 4. 11. 2016 (BGBl I S. 2473).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 30. November 2021 durch Artikel 61 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858). Zur weiteren Anwendung s. § 230 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858).