§ 77l TKG
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Wegerechte und Mitnutzung → Unterabschnitt 2 – Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze
§ 77l TKG – Antragsform und Reihenfolge der Verfahren
(1) Anträge der Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze nach den §§ 77a bis 77d, 77h und 77i können schriftlich oder elektronisch gestellt werden.
(2) 1Über vollständige Anträge hat der Verpflichtete in der Reihenfolge zu entscheiden, in der die Anträge bei ihm eingehen. 2Ein vollständiger Antrag liegt vor, wenn der Antragsteller alle entscheidungsrelevanten Informationen dargelegt hat.
Zu § 77l: Eingefügt durch G vom 4. 11. 2016 (BGBl I S. 2473).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 30. November 2021 durch Artikel 61 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858). Zur weiteren Anwendung s. § 230 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858).