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§ 77a HG
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 10 – Ergänzende Vorschriften

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 77a HG – Errichtung juristischer Personen des öffentlichen Rechts durch Hochschulen

(1) Die Hochschule ist berechtigt, zur Erfüllung von Hochschulaufgaben mit anderen Hochschulen oder juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts auf der Grundlage einer öffentlichrechtlichen Verwaltungsvereinbarung oder, im Falle von Nummer 1, selbst durch Ordnung

  1. 1.

    Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie

  2. 2.

    Verbände mit eigener Rechtspersönlichkeit in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Hochschulverbund)

zu errichten. Die Ordnung oder die Verwaltungsvereinbarung muss gewährleisten, dass in der Stiftung oder der Anstalt die sie errichtende Hochschule oder die sie errichtenden Hochschulen einen beherrschenden Einfluss besitzen; Absatz 4 bleibt unberührt.

(2) In der Ordnung oder der Verwaltungsvereinbarung sind insbesondere Regelungen zu treffen zu

  1. 1.

    dem Zweck und den Aufgaben der juristischen Person,

  2. 2.

    ihrem Namen,

  3. 3.

    ihren Organen sowie deren Zuständigkeit und Verfahrensregelungen; es ist vorzusehen

    1. a)

      ein Vorstand, der die Vertretung der juristischen Person gegenüber Dritten und die operativen Aufgaben wahrnimmt, sowie

    2. b)

      ein Stiftungs- oder Anstaltsrat sowie bei dem Hochschulverbund eine Versammlung der Verbandsmitglieder, die oder der über grundsätzliche Angelegenheiten entscheidet, den Vorstand wählt und überwacht sowie beim Hochschulverbund Verbandsordnungen erlässt,

  4. 4.

    der Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung durch die juristische Person einschließlich der Verteilung von Personal, Vermögen und Schulden im Falle ihrer Auflösung.

(3) Der Erlass der Ordnung sowie ihre Änderung oder Aufhebung bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Abschlusses der Verwaltungsvereinbarung. Die Verwaltungsvereinbarung und der Zustimmungserlass werden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht. Die Stiftung, die Anstalt oder der Hochschulverbund entsteht mit dem Tag der Bekanntmachung des Zustimmungserlasses, sofern im Zustimmungserlass nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Stiftung oder die Anstalt durch Ordnung errichtet wird, entsteht sie mit dem Tag, der in der Ordnung als Errichtungstag geregelt ist.

(4) Für die ausschließlich durch eine Hochschule errichtete Stiftung oder Anstalt gelten hinsichtlich der Hinwirkungsbefugnis des Rektorats § 16 Absatz 3 Satz 1 entsprechend sowie hinsichtlich der Befugnisse des Rektorats § 16 Absatz 3, 4 und 5 Satz 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Hochschulrats nach § 16 Absatz 4 Satz 3 der Stiftungs- oder der Anstaltsrat tritt. Die Ordnung kann eine weitergehende Aufsicht des Rektorats vorsehen.

(5) Die Stiftung, die Anstalt und der Hochschulverbund untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums; § 76 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend. § 5 Absatz 7 Satz 4 gilt für die Stiftung, die Anstalt oder den Hochschulverbund entsprechend. Das Ministerium kann Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung, der Anstalt oder des Hochschulverbunds erlassen.

(6) Sofern die juristische Person Aufgaben in Forschung und Lehre wahrnehmen soll, gelten § 4 und § 11 Absatz 2 und 3 entsprechend. Für die Gewährleistung dieser Rechte ist durch geeignete organisatorische Regelungen in der Verwaltungsvereinbarung oder in der die Stiftung oder die Anstalt errichtenden Ordnung Sorge zu tragen.

(7) Die Verwaltungsvereinbarung kann vorsehen, dass der Hochschulverbund das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze besitzt. Im Rahmen der Gesetze und der Verwaltungsvereinbarung in der Form des Zustimmungserlasses kann der Verbund seine Angelegenheiten durch Satzung regeln.

(8) Hinsichtlich der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Verwaltung oder des Zusammenwirkens zur Erfüllung derartiger Aufgaben gilt für die Stiftung, die Anstalt oder den Hochschulverbund § 77 Absatz 3 entsprechend. Sofern die Hochschule im Rahmen ihrer Aufgaben mit der Stiftung, der Anstalt oder dem Hochschulverbund oder die Stiftung, die Anstalt oder der Hochschulverbund im Rahmen ihrer Aufgaben mit einer Hochschule, einer Behörde oder einer sonstigen Stelle, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt, auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung zusammenwirkt, dürfen die nach dieser öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung zu erbringenden Tätigkeiten nur bei dem jeweiligen Kooperationspartner nachgefragt werden.