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§ 77 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zehnter Teil – Vertretungen bei der obersten Schulbehörde und Landesschulbeirat → Erster Abschnitt – Zusammensetzung und Aufgaben

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 77 SchulG LSA – Landesschülerrat

(1) Im Landesschülerrat werden die Schülerinnen und Schüler von

  1. 1.

    Sekundarschulen und Gymnasien durch jeweils sechs Mitglieder, Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen und Förderschulen durch jeweils drei Mitglieder,

  2. 2.

    berufsbildenden Schulen durch sechs Mitglieder,

  3. 3.

    Schulen in freier Trägerschaft durch drei Mitglieder vertreten.

(2) Der Landesschülerrat wirkt in allen wichtigen allgemeinen Fragen des Schulwesens mit, soweit die Belange der Schülerinnen und Schüler berührt werden. Im Übrigen gilt § 76 Abs. 2 und 3 entsprechend.