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§ 77 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER ABSCHNITT: – Der Polizeivollzugsdienst → Zweiter Unterabschnitt: – Zuständigkeit

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 77 PolG – Aufgabenwahrnehmung durch das Innenministerium (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 16. Januar 2021 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735)

(1) Das Innenministerium erfüllt vollzugspolizeiliche Aufgaben, soweit dies zur landeseinheitlichen Wahrnehmung erforderlich ist.

(2) Ist eine Polizeidienststelle nicht in der Lage, die vollzugspolizeilichen Aufgaben wahrzunehmen, so kann sich das Innenministerium vorübergehend die Polizeikräfte des Landes unmittelbar unterstellen und sie nach den polizeilichen Bedürfnissen einsetzen.

(3) Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden des Innenministeriums nicht erreichbar, so kann auch ein Polizeipräsidium Maßnahmen nach Absatz 2 treffen. Das Innenministerium ist unverzüglich zu unterrichten.