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§ 77 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Sonderbestimmungen für Volksbegehren

Titel: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 77 LWO – Eintragungsschein

(1) Eine stimmberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein nach dem Muster der Anlage 19. Für Stimmberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, gilt § 22 Abs. 2 entsprechend.

(2) Die allgemeinen Vorschriften über die Erteilung von Wahlscheinen und deren Behandlung nach § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 bis 3, 5, 6, § 25 Abs. 1 bis 3, 5, 7, 8 Sätze 1 und 2, §§ 27 und 28 gelten entsprechend. Soweit Termine oder Fristen bestimmt sind, beziehen sich diese auf den Beginn der Eintragungsfrist, im Fall des § 28 auf das Ende der Eintragungsfrist. Eintragungsscheine können bis zum Ablauf der Eintragungsfrist beantragt werden. Wird ein Eintragungsschein für ungültig erklärt, so verständigt die Gemeinde den Landeswahlleiter; dieser verständigt alle Landratsämter und kreisfreien Städte, die unverzüglich alle Aufsichtführenden unterrichten.

(3) Ergibt sich aus dem Antrag, dass die stimmberechtigte Person eine Hilfsperson nach Art. 69 Abs. 3 Satz 3 LWG mit der Eintragung beauftragen will, so ist dem Eintragungsschein der Text des Volksbegehrens beizufügen. Die Stimmberechtigten können den Text des Volksbegehrens nachträglich anfordern.

(4) Verlorene Eintragungsscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Eintragungsschein nicht zugegangen ist, so kann ihr ein neuer Eintragungsschein erteilt werden; Abs. 2 Satz 4 und § 25 Abs. 8 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.