§ 77 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Abschnitt 5 – Gewässerausbau, Stauanlagen, Deich- und Dammbauten → Unterabschnitt 3 – Deiche, Hochwasserschutzmauern und Dämme
§ 77 LWG – Nebenanlagen, mobile Hochwasserschutzeinrichtungen
(1) Dem nach § 76 Abs. 3 Verpflichteten obliegt
- 1.
die Errichtung von Schöpfwerken, Sielen und sonstigen baulichen Anlagen (Nebenanlagen) sowie
- 2.
die Anschaffung von mobilen Hochwasserschutzeinrichtungen und die Errichtung der baulichen Vorrichtungen zu ihrem Aufbau,
soweit sie im Zusammenhang mit öffentlichen Hochwasserschutzanlagen stehen. § 76 Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) Betrieb und Unterhaltung der Nebenanlagen und mobilen Hochwasserschutzeinrichtungen sind Aufgabe der kreisfreien Städte, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden.