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§ 77 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Sicherungsverfahren und Verwertung von Sicherheiten → II. Abschnitt – Sicherungsverfahren

Titel: Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 77 LVwVG – Dinglicher Arrest

Die Vollstreckungsbehörde ordnet den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Schuldners schriftlich an, wenn zu besorgen ist, dass sonst die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sie vollzieht ihn in entsprechender Anwendung der §§ 930 bis 932 der Zivilprozessordnung und der §§ 19 bis 60.