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§ 77 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 6 – Staatsanwaltsräte

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 77 LRiG – Wahl, Organisation, Rechtsweg

(1) Für die Staatsanwaltsräte und den Gesamtstaatsanwaltsrat gelten die Vorschriften über die Richterräte und den Gesamtrichterrat, für den Hauptstaatsanwaltsrat die Vorschriften über den Präsidialrat entsprechend mit der Maßgabe, dass der Vorsitzende des Hauptstaatsanwaltsrats und sein Vertreter aus dem Kreis der Behördenleiter der Staatsanwaltschaften und der Generalstaatsanwaltschaft gewählt werden.

(2) 1Zu den Staatsanwälten im Sinne dieses Abschnitts gehören auch die bei den Staatsanwaltschaften beschäftigten Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags. 2In ihren Angelegenheiten nach § 60 Satz 1 Nr. 1 ist der Präsidialrat der Gerichtsbarkeit nach § 60 Satz 2 zu beteiligen.

(3) Die Vorschriften über die Bildung der Einigungsstelle gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass je drei Mitglieder von dem Gesamtstaatsanwaltsrat und dem Hauptstaatsanwaltsrat bestellt werden.

(4) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Vertretungen der Staatsanwälte gilt § 44 entsprechend.