Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Teil IV – Buchführung, Zahlungen, Berichtswesen und Rechnungslegung
§ 77 LHO – Bestandteile und Gliederung der Haushaltsrechnung
(1) Die Haushaltsrechnung besteht aus den Abrechnungen der Teilpläne, der Einzelpläne und des Gesamtplans sowie aus dem Lagebericht.
(2) Die Abrechnung eines Teilplans enthält
- 1.
die Ergebnisrechnungen der Produktgruppen, in denen jeweils die erzielten Erlöse und entstandenen Kosten sowie Art und Umfang der erbrachten Leistungen abgerechnet werden,
- 2.
für die Investitionen und Darlehen die jeweils erhaltenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen,
- 3.
eine Ergebnisrechnung, in der die erzielten Erlöse und entstandenen Kosten aller Produktgruppen des Aufgabenbereichs zusammenzufassen sind (Ergebnisrechnung des Aufgabenbereichs) sowie
- 4.
eine doppische Finanzrechnung, in der die erhaltenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen für den Aufgabenbereich abgerechnet werden (doppische Finanzrechnung des Aufgabenbereichs).
(3) Die Abrechnung eines Einzelplans enthält
- 1.
die Ergebnisrechnung des Verwaltungszweigs und
- 2.
die doppische Finanzrechnung des Verwaltungszweigs.
(4) Die Abrechnung des Gesamtplans (Jahresabschluss) enthält
- 1.
die Ergebnisrechnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Gesamtergebnisrechnung),
- 2.
die doppische Finanzrechnung der Freien und Hansestadt Hamburg (doppische Gesamtfinanzrechnung),
- 3.
die Bilanz und
- 4.
den Anhang.
(5) Der Haushaltsrechnung werden als Anlagen beigefügt
- 1.
die Abrechnungen der Wirtschaftspläne der Einrichtungen nach § 26 Absatz 1,
- 2.
eine Übersicht über die über- und außerplanmäßigen Kosten und die über- und außerplanmäßigen Auszahlungen für Investitionen und Darlehen jeweils einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung und
- 3.
eine Übersicht über die den Haushalt in Einzahlungen und Auszahlungen durchlaufenden Posten.
Die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Einrichtungen nach § 26 Absatz 1 sind der Bürgerschaft zugänglich zu machen.