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§ 77 LBO
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren

Titel: Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBO
Gliederungs-Nr.: 2130-9
Normtyp: Gesetz

§ 77 LBO – Beteiligung der Nachbarinnen oder Nachbarn (1)

(1) Die Eigentümerinnen oder Eigentümer benachbarter Grundstücke (Nachbarinnen oder Nachbarn) sind nach den Absätzen 2 bis 5 zu beteiligen.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde soll den Nachbarinnen oder Nachbarn vor Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessener Frist geben, wenn sich die Ausnutzung der Baugenehmigung nachteilig auf die Nutzbarkeit der Nachbargrundstücke auswirken kann. Auch sonst kann die Bauaufsichtsbehörde nach Satz 1 verfahren, wenn die Baumaßnahme öffentlich-rechtlich geschützte Belange berührt. Die Bauherrin oder der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen die betroffenen Nachbarinnen oder Nachbarn namhaft zu machen und Unterlagen zu ihrer Beteiligung zur Verfügung zu stellen.

(3) Soweit die Baumaßnahme Belange von Nachbarinnen oder Nachbarn berühren kann, dürfen diese Lageplan, Bauzeichnungen und Baubeschreibung bei der Bauaufsichtsbehörde einsehen.

(4) Die Beteiligung nach Absatz 2 entfällt, wenn die Nachbarinnen oder Nachbarn die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben oder der Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen schriftlich zugestimmt haben.

(5) Wird den Einwendungen nicht entsprochen, so ist die Entscheidung über die Ausnahmen und Befreiungen den Nachbarinnen oder Nachbarn zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Mai 2009 durch § 86 Absatz 2 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6). Zur weiteren Anwendung s. § 85 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6).