§ 77 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 3 – Nebentätigkeit, Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 77 LBG M-V – Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten
Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts Anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten übernommen worden sind.