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§ 77 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Sechster Teil – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → 4. Abschnitt – Fürsorge und Schutz

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 77 LBG – Arbeitsschutz

(1) Für Beamtinnen und Beamte gelten die aufgrund von § 18 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.

(2) Die Ministerien können im Rahmen ihrer Geschäftsbereiche im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, dass für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes oder der aufgrund von § 18 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In den Rechtsverordnungen ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.

(3) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes auf Beamtinnen und Beamte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.