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§ 77 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher → Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl, Wahlhandlung, Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 77 KWO – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, öffentliche Bekanntmachung

(1) Findet die Wahl des Ortsvorstehers, des Bürgermeisters oder des Landrats gleichzeitig mit den Wahlen der Vertretungskörperschaften statt, ist das Ergebnis der Wahl des Ortsvorstehers, des Bürgermeisters oder des Landrats vor dem Ergebnis der Wahlen der Vertretungskörperschaften zu ermitteln.

(2) Für die Zählung der Stimmen gilt § 54 mit der Maßgabe, dass die Stimmzettel nach den gekennzeichneten Wahlvorschlägen, im Falle nur eines Wahlvorschlages nach den "Ja"- und "Nein"-Stimmen zu ordnen und die gültigen Stimmzettel dementsprechend geordnet und gebündelt zu verpacken sind.

(3) Der Wahlausschuss stellt fest:

  1. 1.
    die Zahl der Wahlberechtigten,
  2. 2.
    die Zahl der Wähler,
  3. 3.
    die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
  4. 4.
    die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Stimmen, bei nur einem Wahlvorschlag die Zahlen der "Ja"- und "Nein"-Stimmen,
  5. 5.
    den Namen des Bewerbers, der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat, anderenfalls, dass eine Stichwahl stattfindet oder die Wahl wiederholt wird,
  6. 6.
    wenn eine Stichwahl notwendig wird, die Namen der beiden Bewerber.

(4) Der Wahlleiter macht das Wahlergebnis mit dem Namen des gewählten Bewerbers öffentlich bekannt. Ist kein Bewerber gewählt, so macht er bekannt, dass eine Stichwahl stattfindet oder die Wahl wiederholt wird.