§ 77 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg
Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → 2. – Besetzung
§ 77 HmbRiG – Erlöschen des Amtes
Das Amt des Mitglieds eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn
- 1.eine Voraussetzung für die Berufung des Richters in das Amt wegfällt,
- 2.der Richter im Strafverfahren rechtskräftig zu Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen ihn im Disziplinarverfahren rechtskräftig eine Geldbuße oder eine schwere Disziplinarmaßnahme verhängt wird.