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§ 77 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

VIERTER TEIL – Forschung

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 77 HmbHG – Forschung mit Mitteln Dritter

(1) Mitglieder der Hochschulen, zu deren dienstlichen Aufgaben die Forschung gehört, sind berechtigt, im Rahmen dieser Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen dienstlichen Aufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung.

(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind; die Forschungsergebnisse sollen in absehbarer Zeit veröffentlicht werden.

(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist anzuzeigen; die Anzeige muss alle Angaben enthalten, die eine Beurteilung des Vorhabens nach Absatz 2 ermöglichen. Die Durchführung eines solchen Vorhabens darf nicht von einer Genehmigung abhängig gemacht werden. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dies erfordern.

(4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule oder von Einrichtungen der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den von der Geldgeberin oder vom Geldgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach deren oder dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die hamburgischen Bestimmungen. Auf Antrag des Hochschulmitglieds, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen der Geldgeberin oder des Geldgebers vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Falle nicht.

(5) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen als Personal der Hochschule im Arbeitsvertragsverhältnis eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, dass das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde. Sofern dies mit den Bedingungen der Geldgeberin oder des Geldgebers vereinbar ist, kann das Hochschulmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abschließen; dabei sollen mindestens die im öffentlichen Dienst für vergleichbare Tätigkeiten üblichen Vergütungs- und Urlaubsregelungen vereinbart werden.

(6) Sämtliche Einnahmen, einschließlich von Gemeinkosten und Entgelten für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zusätzlich zur Verfügung. Die Verpflichtung zur Abführung von Versorgungszuschlägen bleibt unberührt.

(7) Das Nähere über Drittmittelprojekte regeln die Hochschulen durch Satzung.

(8) Das Präsidium unterrichtet die Öffentlichkeit in geeigneter Form über Forschungsvorhaben mit Mitteln Dritter, insbesondere über deren Gegenstände, den Umfang der Mittel Dritter sowie über die Person des jeweiligen Dritten. Die §§ 4, 6 und 7 des Hamburgischen Transparenzgesetzes vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 271) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten für Entwicklungsvorhaben und für Vorhaben zur Nutzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in der Praxis entsprechend.