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§ 77 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

VIII. Abschnitt – Die Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 77 HeilBerG

(1) Über die Einleitung des Verfahrens entscheidet der Vorsitzende des Berufsgerichts. Vor der Entscheidung hat er dem Beschuldigten die Anschuldigungsschrift mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu schriftlich oder mündlich zu erklären.

(2) Der Beschluss, das berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, ist unanfechtbar. Der Beschluss, durch den die Einleitung des Verfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. Gegen den Beschluss können die Beteiligten (§ 74 Abs. 1) innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich um die Entscheidung des Berufsgerichts nachsuchen; gegen dessen ablehnenden Beschluss können sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde bei dem Gerichtshof für die Heilberufe einlegen.