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§ 77 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Zehnter Teil – Entschädigung, Ausgleich

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 77 HWaG – Entscheidung über die Entschädigung

(1) Die Wasserbehörde soll darauf hinwirken, dass sich der Entschädigungsberechtigte und der Entschädigungspflichtige gütlich einigen. Sie hat eine Einigung zu beurkunden und den Beteiligten auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zu erteilen.

(2) Scheitert der Güteversuch, so entscheidet die Wasserbehörde über die Entschädigung. Ihre Entscheidung ist den Beteiligten mit einer Belehrung über Zulässigkeit, Form und Frist der Klage bekannt zu geben.

(3) In der Urkunde oder Entscheidung sind der Entschädigungsberechtigte und der Entschädigungspflichtige zu bezeichnen.

(4) Gegen Entscheidungen nach Absatz 2 ist innerhalb eines Monats nach Zustellung die Klage vor dem ordentlichen Gericht zulässig. Die Klage des Entschädigungspflichtigen ist gegen den Entschädigungsberechtigten, die Klage des Entschädigungsberechtigten ist gegen den Entschädigungspflichtigen zu richten. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann unter entsprechender Anwendung des § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) gewährt werden.