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§ 77 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 10 – Fachbereiche oder vergleichbare Organisationseinheiten

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 77 HSG LSA – Fachereichsrat

(1) 1Der Fachbereichsrat ist das kollegiale Beschlussorgan des Fachbereiches. 2Er ergreift die erforderlichen Maßnahmen und Initiativen zur Reform des Studiums und trägt im Rahmen der vorhandenen Ausstattung dafür Sorge, dass seine Mitglieder und Angehörigen ihre Aufgaben erfüllen können.

(2) 1Der Fachbereichsrat entscheidet in allen Angelegenheiten des Fachbereiches, für die nicht die Zuständigkeit des Dekans oder der Dekanin gegeben ist. 2Der Fachbereichsrat soll in seinen Beratungen und Entscheidungen insbesondere die grundsätzlichen Angelegenheiten des Fachbereiches behandeln. 3Soweit die Natur der Sache es zulässt, sollen sie dem Dekan oder der Dekanin zur Erledigung zugewiesen werden. 4Näheres regelt die Grundordnung. 5Der Fachbereichsrat entscheidet insbesondere über

  1. 1.

    die Studien- und Prüfungsordnungen,

  2. 2.

    die Sicherstellung des Lehrangebots,

  3. 3.

    die Setzung von Schwerpunkten und die Koordination von Forschungsvorhaben,

  4. 4.

    den Vorschlag eines Struktur- und Entwicklungsplanes des Fachbereiches und legt diesen dem Rektorat vor,

  5. 5.

    die fachbereichsbezogenen Vorschläge zur Qualitätssicherung und legt diese dem Rektorat vor,

  6. 6.

    die Verleihung von Hochschulgraden,

  7. 7.

    Berufungsvorschläge,

  8. 8.

    Satzungen, die das Verfahren und die Kriterien für die Vergabe von Studienplätzen im Hochschulauswahlverfahren regeln.

(3) 1Dem Fachbereichsrat gehören an:

  1. 1.

    Vertreter und Vertreterinnen der Gruppe nach § 60 Satz 1 Nr. 1,

  2. 2.

    Vertreter und Vertreterinnen der Gruppe nach § 60 Satz 1 Nr. 2,

  3. 3.

    Vertreter und Vertreterinnen der Gruppe nach § 60 Satz 1 Nr. 3,

  4. 4.

    Vertreter und Vertreterinnen der Gruppe nach § 60 Satz 1 Nr. 4 und

  5. 5.

    der oder die Gleichstellungsbeauftragte im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1.

2Die Mitglieder nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 gehören dem Fachbereichsrat im Verhältnis 7:2:2:1 der Sitze und Stimmen mit der Maßgabe an, dass die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 über mindestens einen Sitz und eine Stimme mehr als die Mitglieder des Fachbereichsrates nach Satz 1 Nrn. 2 bis 5 verfügen. 3Der Fachbereichsrat soll jedoch maximal 26 Mitglieder haben. 4Die Amtszeit der gewählten Studierenden beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder nach Maßgabe der Grundordnung bis zu vier Jahren.

(4) 1Ist ein Beschluss des Fachbereichsrates in Angelegenheiten des Studiums oder der Prüfungen gegen die Stimmen der Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden gefasst worden, so muss die Angelegenheit auf Antrag dieser Gruppe in einer späteren Sitzung erneut beraten werden; der Antrag darf in derselben Angelegenheit nur einmal gestellt werden. 2Satz 1 gilt nicht in unaufschiebbaren Angelegenheiten und bei Personalangelegenheiten einschließlich der Berufungsangelegenheiten.

(5) 1Bei der Entscheidung über Berufungsvorschläge, für die Durchführung von Habilitationsverfahren und für die Beschlussfassung über Habilitationsordnungen wirken alle Professoren und Professorinnen des Fachbereiches sowie Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen des Fachbereiches, soweit sie habilitiert sind, stimmberechtigt mit. 2An der Beschlussfassung über Promotionsordnungen wirken auch Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen mit, die nicht habilitiert sind.

(6) 1Der Fachbereichsrat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse bilden. 2Näheres regeln die Grundordnung und die Geschäftsordnung des Fachbereiches.