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§ 77 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

XI. – Die Ausschüsse und Enquete-Kommissionen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2010,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 77 GO LT 2010 – Einberufung und Durchführung der Ausschusssitzungen (1)

(1) Red. Anm.:

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

(1) Der Vorsitzende des Ausschusses setzt den Entwurf der Tagesordnung, Ort und Zeit der Ausschusssitzungen nach Maßgabe des vom Präsidium festgelegten Sitzungsplanes und im Benehmen mit den Fraktionen fest und gibt dieses dem Präsidenten bekannt. Er veranlasst die entsprechende Mitteilung an die Mitglieder des Ausschusses, die Fraktionen, die Mitglieder der Landesregierung, den Landesrechnungshof, die Landesbeauftragten im Sinne des Artikels 74 der Verfassung des Landes Brandenburg und den Rat für sorbische (wendische) Angelegenheiten. Der Ausschuss kann den Entwurf der Tagesordnung zu Beginn der Sitzung mit Mehrheit ändern, erweitern kann er ihn nur, wenn keine Fraktion widerspricht.

(2) Die Einladung mit Angabe der Tagesordnungspunkte soll den Beteiligten nach Absatz 1 in der Regel mindestens drei Tage vor der Sitzung übersandt werden.

(3) Anträge auf Empfehlungen im Sinne von § 75 Absatz 1 Satz 2 müssen mindestens drei Tage vor der Sitzung zugeleitet werden.

(4) Ein Ausschuss ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

(5) In dringenden Fällen kann ein Ausschuss ausnahmsweise während sitzungsfreier Zeiten auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder einberufen werden, wenn das Präsidium zustimmt.

(6) Sitzungen der Ausschüsse sind Pflichtsitzungen. Sie finden grundsätzlich am Sitz des Landtages statt. Ausnahmen kann der Präsident auf schriftlichen Antrag zulassen.

(7) Der Vorsitzende des Ausschusses veranlasst die Veröffentlichung der Einladung auf der Internetseite des Landtages.