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§ 77 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

XI. – Die Ausschüsse und Enquete-Kommissionen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2005,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 77 GO LT 2005 – Überweisung an mehrere Ausschüsse (1)

(1) Wird ein Beratungsgegenstand ganz oder teilweise zugleich an mehrere Ausschüsse überwiesen, ist ein Ausschuss als federführend zu bestimmen. Der federführende Ausschuss kann den mitberatenden Ausschüssen Fristen für die Abgabe ihrer Stellungnahmen setzen. Die mitberatenden Ausschüsse teilen das Ergebnis ihrer Beratungen dem federführenden Ausschuss mit. Dieser kann auch gemeinsame Beratungen anberaumen. Die Abstimmung erfolgt getrennt. Ein Ausschuss kann auch die Stellungnahme eines Ausschusses des Landtages einholen, an den ein Beratungsgegenstand oder ein Antrag nicht überwiesen wurde.

(2) Die Berichterstattung obliegt dem federführenden Ausschuss.

(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)