Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 77 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 7 – Mitwirkungsrechte in der Schule → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 77 BbgSchulG – Abstimmungen, Beschlüsse

(1) Stimmberechtigt sind die Mitglieder des jeweiligen Gremiums. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ist stimmberechtigt, wenn das zu vertretende Mitglied nicht anwesend oder gemäß § 75 Abs. 7 ausgeschlossen ist. Beratende Mitglieder haben Rederecht.

(2) Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Mehrheit ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, dabei werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Stimmengleichheit zu Entscheidungen in Klassen- und Jahrgangskonferenzen gemäß § 88 Abs. 2 gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. § 81 Abs. 4 bleibt unberührt.

(3) Soweit nicht in diesem Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen sind, besteht Beschlussfähigkeit, wenn mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Schulkonferenzen und Kreisschulbeiräte sind mit der Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Der Landesschulbeirat ist mit der Hälfte seiner Mitglieder gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit bemisst sich nach der Zahl der tatsächlich bestellten Mitglieder. In Elternversammlungen bemisst sie sich nach der Zahl der möglichen Stimmen. Nach erneuter Einladung zu demselben Tagesordnungspunkt sind die Gremien beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung hingewiesen wurde und wenigstens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.