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§ 77 BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 3 – Gemeindewirtschaft → Abschnitt 1 – Haushaltswirtschaft

Titel: Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKVerf
Gliederungs-Nr.: 202-3
Normtyp: Gesetz

§ 77 BbgKVerf – Rücklagen, Rückstellungen

(1) Die Gemeinde hat Überschüsse der Ergebnisrechnung den Rücklagen zuzuführen.

(2) Die Gemeinde hat Rückstellungen in erforderlicher Höhe zu bilden.