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§ 77 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil IV – Beratungsgegenstände → 7. Abschnitt – Eingaben und Beschwerden

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 77 BayLTGeschO – Unzulässigkeit von Eingaben und Beschwerden

(1) Eine Sachbehandlung von Petitionen unterbleibt wegen Unzulässigkeit, wenn

  1. 1.

    sie nicht eigenhändig in einer Form unterzeichnet sind, die die Urheberin oder den Urheber erkennen lässt,

  2. 2.

    sie in ungebührlicher Form eingebracht sind oder schwere Beleidigungen enthalten,

  3. 3.

    durch ihren Inhalt oder ihr Verlangen der Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt wird,

  4. 4.

    der gleiche Gegenstand vom Landtag oder einem Ausschuss in der gleichen Wahlperiode schon behandelt worden ist, ohne dass neue Gesichtspunkte geltend gemacht werden.

(2) Eine Sachbehandlung von Petitionen kann unterbleiben, wenn

  1. 1.

    sie sich gegen die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde richten, gegen die noch Rechtsbehelfe eingelegt werden können,

  2. 2.

    sie Sinnwidriges zum Gegenstand haben, unverständlich sind oder kein erkennbares Petitum enthalten,

  3. 3.

    der gleiche Gegenstand vom Landtag oder einem Ausschuss in einer früheren Wahlperiode schon behandelt worden ist, ohne dass neue Gesichtspunkte geltend gemacht werden.