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§ 77 AufenthV
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Bundesrecht

Kapitel 6 – Ordnungswidrigkeiten

Titel: Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AufenthV
Gliederungs-Nr.: 26-12-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 77 AufenthV – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 3 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 38c eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

  2. 2.

    entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 4 einen Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt,

  3. 3.

    entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  4. 4.

    entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 oder § 57 eine dort genannte Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  5. 5.

    entgegen § 57a Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

  6. 6.

    entgegen § 57a Nummer 2 ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder die Neuausstellung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt.

Zu § 77: Geändert durch G vom 19. 8. 2007 (BGBl I S. 1970) und 22. 7. 2011 (BGBl I S. 1530).