§ 76f SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Dritter Unterabschnitt – Rentenhöhe und Rentenanpassung → Dritter Titel – Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte
§ 76f SGB VI – Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit
Eingefügt durch G vom 13. 5. 2015 (BGBl I S. 706).
Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen für beitragspflichtige Einnahmen von nachversicherten Soldaten auf Zeit, die über dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze liegen, gelten die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten entsprechend.