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§ 76c ThürKO
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Gemeindewirtschaft → Vierter Unterabschnitt – Gemeindliche Unternehmen

Titel: Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 76c ThürKO – Sonstige Vorschriften für die kommunale Anstalt

(1) Das Rechnungsprüfungsamt der Gemeinde hat das Recht, sich zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung nach § 82 Abs. 1 auftreten, unmittelbar zu unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und Schriften der kommunalen Anstalt einzusehen. Für die Rechte und Pflichten der Rechnungsprüfer gilt § 2 Abs. 1 bis 3 des Thüringer Prüfungs-und Beratungsgesetzes (ThürPrBG) vom 25. Juni 2001 (GVBl. S. 66) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(2) § 7 Abs. 3, § 53 Abs. 1, 2 und 4, §§ 54, 55, 57, 59 bis 67,69 und 79 und die Vorschriften des Dritten Teils, Erster Abschnitt, über die staatliche Aufsicht gelten für die kommunale Anstalt entsprechend. In der Unternehmenssatzung kann bestimmt werden, dass für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen die Bestimmungen der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik Anwendung finden. In diesem Fall finden abweichend von Satz 1 anstelle von § 53 Abs. 1,2 und 4, den §§ 54, 55, 57, 59 bis 65, 79 der § 3 Abs. 1 bis 4 und 6 und die §§ 5, 6, 8 bis 10, 12 bis 16 und 18 ThürKDG entsprechende Anwendung.

(3) Die kommunale Anstalt ist zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in demselben Umfang berechtigt wie die Gemeinde, wenn sie auf Grund einer Aufgabenübertragung nach § 76a Abs. 2 hoheitliche Befugnisse ausübt und bei der Aufgabenübertragung nichts Abweichendes geregelt wird.