§ 76a KWO LSA
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 8 – Ersatz von Vertretern, Ausscheiden von nächst festgestellten Bewerbern und Ergänzungswahl
§ 76a KWO LSA – Ergänzungswahl
(1) Die Ergänzungswahl findet spätestens fünf Monate nach Feststellung ihrer Voraussetzungen (§ 42 Abs. 5 Satz 4 des Kommunalverfassungsgesetzes) statt.
(2) Der Wahlleiter macht den Tag der Ergänzungswahl und die Wahlzeit unverzüglich öffentlich bekannt.