Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 76a KWO LSA
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 8 – Ersatz von Vertretern, Ausscheiden von nächst festgestellten Bewerbern und Ergänzungswahl

Titel: Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWO LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.15
Normtyp: Gesetz

§ 76a KWO LSA – Ergänzungswahl

(1) Die Ergänzungswahl findet spätestens fünf Monate nach Feststellung ihrer Voraussetzungen (§ 42 Abs. 5 Satz 4 des Kommunalverfassungsgesetzes) statt.

(2) Der Wahlleiter macht den Tag der Ergänzungswahl und die Wahlzeit unverzüglich öffentlich bekannt.