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§ 76a AufenthV
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz → Unterabschnitt 3 – Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden

Titel: Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AufenthV
Gliederungs-Nr.: 26-12-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 76a AufenthV – Form und Verfahren der Datenübermittlung im Ausländerwesen

(1) 1Für die Datenübermittlung zwischen den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes beauftragten Behörden werden der Datenübermittlungsstandard "XAusländer" und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet. 2Die Möglichkeiten des OSCI-Standards zur sicheren Verschlüsselung und Signatur sind bei der Übertragung zu nutzen.

(2) 1Absatz 1 ist auf die Datenübermittlung über Vermittlungsstellen entsprechend anzuwenden. 2Erfolgt die Datenübermittlung zwischen den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes beauftragten Behörden über Vermittlungsstellen in verwaltungseigenen Kommunikationsnetzen, kann auch ein dem jeweiligen Landesrecht entsprechendes vom OSCI-Transport abweichendes Übermittlungsprotokoll eingesetzt werden, soweit dies hinsichtlich der Datensicherheit und des Datenschutzes ein den genannten Anforderungen entsprechendes Niveau aufweist. 3Die Gleichwertigkeit ist durch den Verantwortlichen zu dokumentieren.

Zu § 76a: Eingefügt durch V vom 22. 7. 2011 (BGBl I S. 1530), geändert durch V vom 14. 1. 2019 (BGBl I S. 10).