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§ 76 WG
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 5 – Gewässeraufsicht

Titel: Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 7530
Normtyp: Gesetz

§ 76 WG – Gewässerkundlicher Dienst

Das Land unterhält einen gewässerkundlichen Dienst, der die Wasserbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt. Der gewässerkundliche Dienst hat im von der obersten Wasserbehörde festgelegten Umfang insbesondere

  1. 1.

    Gewässerdaten zu ermitteln, zu verarbeiten und zu veröffentlichen,

  2. 2.

    die Auswirkungen von Benutzungen auf die Gewässer zu untersuchen und zu beurteilen,

  3. 3.

    den Zustand der Oberflächengewässer, des Grundwassers und der Schutzgebiete zu beobachten und zu bewerten,

  4. 4.

    den Zustand der Gewässer regelmäßig in einem Bericht darzustellen,

  5. 5.

    die Berichtspflichten des Landes über den Zustand der Gewässer gegenüber dem Bund zu erfüllen,

  6. 6.

    bei der Aufstellung und Aktualisierung von Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen mitzuwirken,

  7. 7.

    bei der Durchführung der §§ 73 bis 75 und 79 WHG mitzuwirken und

  8. 8.

    die Folgen des Klimawandels für die Gewässer des Landes regelmäßig zu überprüfen und zu bewerten sowie entsprechende Prognosen und Szenarien bereitzustellen.

Trägerin des gewässerkundlichen Dienstes ist die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW). Der gewässerkundliche Dienst kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritter bedienen. § 101 WHG gilt für die Durchführung des gewässerkundlichen Dienstes entsprechend.