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§ 76 VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) 
Bundesrecht

Kapitel 2 – Finanzielle Ausstattung → Abschnitt 1 – Solvabilitätsübersicht

Titel: Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VAG
Gliederungs-Nr.: 7631-11
Normtyp: Gesetz

§ 76 VAG – Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen

(1) 1Der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen entspricht der Summe aus

  1. 1.

    dem nach § 77 berechneten besten Schätzwert und

  2. 2.

    der nach § 78 berechneten Risikomarge.

2Der beste Schätzwert und die Risikomarge sind getrennt zu berechnen.

(2) 1Können künftige Zahlungsströme in Verbindung mit Versicherungsverpflichtungen mit Finanzinstrumenten, für die ein verlässlicher Marktwert zu ermitteln ist, verlässlich nachgebildet werden, so wird der Wert der mit diesen künftigen Zahlungsströmen verbundenen versicherungstechnischen Rückstellungen auf der Grundlage des Marktwerts dieser Finanzinstrumente bestimmt. 2Absatz 1 Satz 2 gilt in diesem Fall nicht.