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§ 76 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Staatliche Schulen → Unterabschnitt 1 – Personal- und Sachbedarf

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 76 SchulG – Schulträger

(1) Schulträger ist

  1. 1.
    bei Grundschulen eine Verbandsgemeinde, eine verbandsfreie Gemeinde, eine große kreisangehörige Stadt oder eine kreisfreie Stadt,
  2. 2.
    bei Realschulen plus, organisatorisch verbundenen Grund- und Realschulen plus und Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen eine Verbandsgemeinde, eine verbandsfreie Gemeinde, eine große kreisangehörige Stadt, eine kreisfreie Stadt oder ein Landkreis,
  3. 3.
    bei Gymnasien, Kooperativen Gesamtschulen, Integrierten Gesamtschulen, mit einer Fachoberschule organisatorisch verbundenen Realschulen plus, berufsbildenden Schulen und den übrigen Förderschulen eine kreisfreie Stadt oder ein Landkreis.

Bei Grundschulen, deren Schulbezirk sich mit dem Gebiet einer Ortsgemeinde deckt, kann die Ortsgemeinde auf ihren Antrag Schulträger bleiben, wenn die Verbandsgemeinde und die Schulbehörde zustimmen.

(2) Als Schulträger kann in besonderen Fällen auch ein Schulverband aus Gebietskörperschaften, die nach Absatz 1 Satz 1 für die jeweilige Schulart als Schulträger vorgesehen sind, festgelegt werden. An die Stelle eines Schulverbandes kann ein durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Beteiligten bestimmter Schulträger treten.

(3) Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden oder große kreisangehörige Städte können Mitglieder eines Schulverbandes gemäß Absatz 2 Satz 1 sein, der Träger einer Integrierten Gesamtschule ist. Sie können sich auch durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung an der Erfüllung einzelner Aufgaben eines Trägers einer Integrierten Gesamtschule beteiligen.