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§ 76 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zehnter Teil – Vertretungen bei der obersten Schulbehörde und Landesschulbeirat → Erster Abschnitt – Zusammensetzung und Aufgaben

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 76 SchulG LSA – Landeselternrat

(1) Im Landeselternrat werden die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler von

  1. 1.

    Grundschulen, Sekundarschulen und Gymnasien durch jeweils sechs Mitglieder, Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen und Förderschulen durch jeweils drei Mitglieder,

  2. 2.

    berufsbildenden Schulen durch sechs Mitglieder,

  3. 3.

    Schulen in freier Trägerschaft durch drei Mitglieder vertreten.

(2) Der Landeselternrat wirkt in allen wichtigen, die Belange der Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schüler berührenden Fragen mit. Dazu gehören insbesondere:

  1. 1.

    allgemeine Bestimmungen über Erziehungs- und Bildungsziele und Bildungswege der Schulen und die Struktur des Schulsystems,

  2. 2.

    Richtlinien für die Gestaltung der Schulanlagen,

  3. 3.

    Maßnahmen zur Behebung oder Linderung von Notständen im Erziehungs- und Bildungswesen,

  4. 4.

    der Erlass von Rahmenvorschriften für Hausordnungen (§ 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6),

  5. 5.

    allgemeine Bestimmungen über Lernmittel.

Entsprechende allgemeine Regelungen legt die oberste Schulbehörde dem Landeselternrat vor und erörtert sie vertrauensvoll und verständigungsbereit. Die Mitwirkung betrifft auch entsprechende Gesetz- und Verordnungsentwürfe der obersten Schulbehörde.

(3) Die oberste Schulbehörde unterrichtet den Landeselternrat über wichtige allgemeine Angelegenheiten des Schullebens und erteilt dem Landeselternrat die für dessen Aufgaben erforderlichen Auskünfte.