§ 76 SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland
Teil III – Vollstreckung in sonstigen Fällen
§ 76 SVwVG – Sonstige entsprechende Anwendung der Vollstreckungsvorschriften
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anwendbar
- 1.
für die Vollstreckung aus gerichtlichen Entscheidungen, die nach gesetzlicher Vorschrift von einer Verwaltungsbehörde zu vollstrecken sind,
- 2.
wenn ein Gericht eine Vollstreckungsbehörde zur Ausführung einer Vollstreckung in Anspruch nimmt und die Vollstreckung nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen ist.