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§ 76 SVWO
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Bundesrecht

Dritter Teil – Wahl der Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane → Zweiter Abschnitt – Wahl der Vorsitzenden der Verwaltungsräte

Titel: Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SVWO
Gliederungs-Nr.: 827-6-3
Normtyp: Satzung

§ 76 SVWO – Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates

(1) 1Der Vorsitzende des Wahlauschusses eröffnet die erste Sitzung des Verwaltungsrates und führt einen Beschluss darüber herbei, ob der Vorsitzende durch Zuruf oder schriftlich gewählt werden soll. 2Schriftlich gewählt wird, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates dies verlangt.

(2) 1Hierauf fordert der Vorsitzende des Wahlausschusses zur Abgabe von Wahlvorschlägen auf. 2Er kann aus diesem Anlass die Sitzung unterbrechen.

(3) Wird schriftlich gewählt, lässt der Vorsitzende des Wahlausschusses die erforderlichen Stimmzettel ausgeben.

(4) Die Auszählung der Stimmzettel wird von dem Vorsitzenden des Wahlausschusses und von mindestens zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates vorgenommen, die verschiedenen Wählergruppen angehören müssen, falls in dem Verwaltungsrat mehrere Wählergruppen vertreten sind.

(5) Im Übrigen richtet sich die Wahl nach den Vorschriften des § 62 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

(6) 1Der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt das Ergebnis der Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates bekannt und fordert den Gewählten zur Erklärung darüber auf, ob er die Wahl annehme. 2Erklärt der Gewählte, dass er die Wahl annehme, übergibt ihm der Vorsitzende des Wahlauschusses den Vorsitz des Verwaltungsrates.

(7) Für die Wahl des oder der stellvertretenden Vorsitzenden gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 und 6 Satz 1 entsprechend.

(8) 1Über die Sitzung wird eine Niederschrift aufgenommen. 2Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Wahlausschusses und vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu unterzeichnen.