§ 76 SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Sechster Teil – Organisation der Polizei und der Sicherheitsbehörden → Erster Abschnitt – Polizei
§ 76 SOG LSA – Polizeibehörden, nachgeordnete Dienststellen
(1) Die Polizei ist eine Angelegenheit des Landes.
(2) Polizeibehörden sind:
- 1.
die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen- Anhalt,
- 2.
die Polizeiinspektionen,
- 3.
das Landeskriminalamt und
- 4.
die vom für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerium durch Verordnung bezeichneten Polizeidienststellen.
(3) Nachgeordnete Polizeidienststellen der Polizeiinspektionen sind die Polizeireviere.