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§ 76 SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Sechster Teil – Organisation der Polizei und der Sicherheitsbehörden → Erster Abschnitt – Polizei

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SOG LSA
Gliederungs-Nr.: 205.2
Normtyp: Gesetz

§ 76 SOG LSA – Polizeibehörden, nachgeordnete Dienststellen

(1) Die Polizei ist eine Angelegenheit des Landes.

(2) Polizeibehörden sind:

  1. 1.

    die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen- Anhalt,

  2. 2.

    die Polizeiinspektionen,

  3. 3.

    das Landeskriminalamt und

  4. 4.

    die vom für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerium durch Verordnung bezeichneten Polizeidienststellen.

(3) Nachgeordnete Polizeidienststellen der Polizeiinspektionen sind die Polizeireviere.