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§ 76 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten, Direktwahl → Sechstes Kapitel – Wahlen aus besonderem Anlass

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 76 NKWO – Abwahl

(1) 1Die Gestaltung des Stimmzettels für die Entscheidung über die Abwahl richtet sich nach dem Muster der Anlage 35. 2§ 39 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) 1In der Wahlbekanntmachung nach § 41 ist darauf hinzuweisen, dass

  1. 1.

    jede wählende Person eine Stimme hat,

  2. 2.

    die Stimmzettel amtlich erstellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,

  3. 3.

    der Stimmzettel den Namen der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers und die zu entscheidende Abwahlfrage enthält,

  4. 4.

    die wählende Person durch Ankreuzen des Feldes für die Ja-Stimme oder des Feldes für die Nein-Stimme oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen muss, wie sie über die Abwahlfrage entscheidet,

  5. 5.

    die wählende Person, die einen Wahlschein besitzt, an der Wahl

    1. a)

      durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder

    2. b)

      durch Briefwahl

teilnehmen kann

2Die Bekanntmachung hat darüber hinaus die Hinweise nach § 41 Abs. 2 Nrn. 5, 6 und 8 bis 10 zu enthalten.

(3) 1Unverzüglich nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand das Wahlergebnis. 2Er stellt fest

  1. 1.
  2. 2.
    die Zahl der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmen.

(4) Die Wahlleitung unterrichtet die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber sowie die Vertretung über das vom Wahlausschuss festgestellte Ergebnis der Entscheidung über die Abwahl.