§ 76 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 6 – Nachwahl, Ersatzwahl, Wiederholungswahl
§ 76 LWO – Ersatzwahl
(1) Bei der Ersatzwahl wird nach neu einzureichenden Kreiswahlvorschlägen und aufgrund neu aufzustellender Wählerverzeichnisse gewählt. Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Ersatzwahl stattfindet, ausgestellt werden.
(2) Der Kreiswahlleiter macht den vom Landeswahlleiter bestimmten Tag der Ersatzwahl und die Wahlzeit im Wahlkreis öffentlich bekannt.
(3) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.