Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 76 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Sicherungsverfahren und Verwertung von Sicherheiten → II. Abschnitt – Sicherungsverfahren

Titel: Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 76 LVwVG – Arrest im Allgemeinen

(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Vollstreckung wegen Geldforderungen statt.

(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Forderung noch nicht zahlenmäßig feststeht oder betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.