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§ 76 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Dritter Titel – Disziplinarverfahren

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 76 LRiStAG – Disziplinarklage

(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. Sie soll den persönlichen und beruflichen Werdegang des Richters, den Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, die ein Dienstvergehen begründen, und die anderen Tatsachen und Beweismittel darstellen, die für die Entscheidung bedeutsam sind. Auf die bindenden Feststellungen eines Urteils oder einer Entscheidung (§ 14 LDG) kann verwiesen werden.

(2) Zum Gegenstand der Entscheidungsfindung können nur die Handlungen gemacht werden, die dem Richter in der Klageschrift als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Neue Handlungen, die nicht Gegenstand eines anhängigen Disziplinarverfahrens sind, können nur durch Stellung einer Nachtragsdisziplinarklage in das Verfahren einbezogen werden. Teilt die oberste Disziplinarbehörde dem Dienstgericht mit, dass neue Handlungen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden sollen, hat das Gericht das Verfahren auszusetzen, bis die oberste Disziplinarbehörde nach Ergänzung der Ermittlungen einen Nachtrag zur Klageschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. § 37 Absatz 3 LDG gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass das Gericht das Disziplinarverfahren ohne Einbeziehung der neuen Handlungen fortsetzt, wenn innerhalb der von ihm bestimmten Frist keine Nachtragsdisziplinarklage erhoben wird.

(3) Das Gericht kann das Disziplinarverfahren mit Zustimmung der obersten Disziplinarbehörde beschränken, indem es solche Handlungen durch unanfechtbaren Beschluss ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.

(4) § 14 LDG gilt im Disziplinarverfahren vor den Richterdienstgerichten entsprechend.