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§ 76 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Disziplinarverfahren → Unterabschnitt 3 – Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 76 LRiG – Besondere Bestimmungen

(1) Für das Disziplinarverfahren gegen eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt gelten § 69 Abs. 1 und die §§ 72 und 73 entsprechend.

(2) Für das Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz gelten § 69 Abs. 1 und die §§ 70, 72 und 73 entsprechend.

(3) Zur Ermittlungsführerin oder zum Ermittlungsführer kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt.

(4) Bekleidet eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt oder ein Mitglied des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz zugleich ein anderes Amt, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht, wenn das Dienstvergehen nur im Zusammenhang mit diesem Amt begangen worden ist. Für die Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz gilt § 74 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.