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§ 76 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 76 LHO – Abschluss der Bücher

(1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Das für Finanzen zuständige Ministerium bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.

(2) Nach dem Abschluss der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.