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§ 76 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 76 KWO – Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses, Verteilung der Sitze, Ersatzleute

(1) Das endgültige Wahlergebnis für die Ortsratswahlen oder Bezirksratswahlen ist getrennt von dem der Gemeinderatswahl festzustellen. Über die Sitzung des Gemeindewahlausschusses, in der er das endgültige Ergebnis der Ortsratswahl oder Bezirksratswahl, die Verteilung der Ortsratssitze oder Bezirksratssitze und die Ersatzleute feststellt, sind für jeden Gemeindebezirk oder Stadtbezirk Niederschriften nach dem Muster der Anlagen 23 und 24 aufzunehmen, die von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter sowie von allen anwesenden Beisitzerinnen und Beisitzern und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

(2) Im Übrigen gilt § 52 entsprechend.