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§ 76 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 76 KWG – Ausführungsbestimmungen und Bestimmungen zur Durchführung einer ausschließlichen Briefwahl

(1) Das fachlich zuständige Ministerium erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften durch Rechtsverordnung. Darin ist insbesondere zu regeln:

  1. 1.

    die Bildung der Wahlorgane,

  2. 2.

    die Einteilung der Stimmbezirke,

  3. 3.

    die Aufstellung des Wählerverzeichnisses,

  4. 4.

    die Erteilung von Wahlscheinen,

  5. 5.

    die Einreichung, der Inhalt und die Form der Wahlvorschläge und die dazugehörigen Unterlagen, ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, ihre Zulassung sowie ihre Zurücknahme,

  6. 6.

    Informationen zum Datenschutz,

  7. 7.

    die Gestaltung der Stimmzettel,

  8. 8.

    die Einrichtung der Wahl- und Auszählungsräume,

  9. 9.

    Form und Inhalt der Wahlbekanntmachungen,

  10. 10.

    die Vorbereitung und Durchführung der Wahlhandlung,

  11. 11.

    die Durchführung der Briefwahl,

  12. 12.

    die Stimmabgabe in Anstaltsstimmbezirken,

  13. 13.

    die Einzelheiten zu Verfahren und Aufgabenverteilung bei der Fortsetzung der Ermittlung des Wahlergebnisses durch Auszählungsvorstände sowie die weiteren Voraussetzungen zur Zählung der Stimmen und zur Ermittlung des Wahlergebnisses unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung,

  14. 14.

    die Feststellung des Wahlergebnisses,

  15. 15.

    die Wahlprüfung sowie die Durchführung von Wiederholungswahlen und nachzuholenden Wahlen,

  16. 16.

    die Gestaltung von Vordrucken und deren Beschaffung,

  17. 17.

    die Aufbewahrung von Wahlunterlagen,

  18. 18.

    der Ersatz von Auslagen der Mitglieder des Wahlausschusses und des Wahlvorstandes,

  19. 19.

    die Durchführung der Wahlstatistik.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die gleichzeitige Durchführung von Wahlen zu erlassen. Dabei können, soweit dies für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen erforderlich ist, von den Bestimmungen des § 10, des § 11 Abs. 2, der §§ 12, 26, 27, 28, 30 und des § 31 Abs. 1 dieses Gesetzes abweichende Regelungen getroffen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die gleichzeitige Durchführung von Wahlen und Bürgerentscheiden.

(3) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von den Bestimmungen über die Stimmabgabe in Wahlräumen und die Durchführung der Briefwahl abweichende Regelungen zu erlassen, um für den Fall einer Naturkatastrophe oder einer anderen außergewöhnlichen Notsituation die Durchführung der Wahl als ausschließliche Briefwahl zu ermöglichen. Der Landeswahlleiter kann im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium im Fall einer Naturkatastrophe oder einer anderen außergewöhnlichen Notsituation auf Antrag des zuständigen Wahlleiters die ausschließliche Briefwahl in einzelnen Stimmbezirken oder kommunalen Gebietskörperschaften frühestens 45 Tage vor dem Wahltag anordnen, wenn aufgrund der bisherigen Entwicklung davon auszugehen ist, dass

  1. 1.

    das öffentliche Leben am Wahltag in dem betroffenen Stimmbezirk oder der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaft insgesamt weitgehend zum Erliegen gekommen sein wird,

  2. 2.

    die Stimmabgabe in Wahlräumen am Wahltag wegen erheblicher gesundheitlicher Gefahren oder anderer erheblicher Gefahren für hochwertige Rechtsgüter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sein wird und

  3. 3.

    die Durchführung einer ausschließlichen Briefwahl in dem betroffenen Stimmbezirk oder der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaft möglich sein wird.

Die Anordnung über die ausschließliche Briefwahl ist vom Landeswahlleiter unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die Durchführung von Bürgerentscheiden.