Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 76 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Innere Kommunalverfassung → Abschnitt 3 – Beschäftigte

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 76 KVG LSA – Stellenplan und Rechtsverhältnisse der Beschäftigten

(1) Die Kommunen bestimmen im Stellenplan die Stellen ihrer Beamten sowie ihrer nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmer, die für die Erfüllung der Aufgaben im Haushaltsjahr erforderlich sind. Für Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind besondere Stellenpläne aufzustellen. Beamte in Einrichtungen solcher Sondervermögen sind auch im Stellenplan nach Satz 1 aufzuführen und dort besonders zu kennzeichnen.

(2) Auf die Beschäftigten sind die gesetzlichen und tarifrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Abweichungen von tariflichen Vorschriften sind zulässig, soweit sie unmittelbar und nachweisbar zu einer Verringerung im Stellenplan nach Absatz 1 Satz 1 führen.

(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 sind der Kommunalaufsichtsbehörde einen Monat vor ihrer Durchführung anzuzeigen.

(4) Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann weitere Ausnahmen von der Anwendung tariflicher Vorschriften zulassen, soweit besondere Umstände dies erfordern.