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§ 76 HessVwVG
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung mit Ausnahme einer Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird → Zweiter Titel – Die Zwangsmittel

Titel: Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessVwVG
Gliederungs-Nr.: 304-12
gilt ab: 29.11.2008
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 2 vom 14.01.2009

§ 76 HessVwVG – Zwangsgeld

(1) 1Wird die Verpflichtung zu einer Handlung, die ein anderer als der Pflichtige nicht vornehmen kann (unvertretbare Handlung) oder zu einer Duldung oder Unterlassung nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde den Pflichtigen zu der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Festsetzung eines Zwangsgeldes anhalten. 2Auch zu einer vertretbaren Handlung kann der Pflichtige durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden.

(2) Das Zwangsgeld beträgt mindestens 10 und höchstens 50.000 Euro.

(3) Von der erneuten Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung kann abgesehen werden, wenn

  1. 1.

    die Vollstreckung eines Zwangsgeldes wirkungslos geblieben ist,

  2. 2.

    das erneute Zwangsgeld in gleicher Höhe festgesetzt und

  3. 3.

    der Pflichtige bei Androhung des ersten Zwangsgeldes auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.